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BefreiungsgründeDas Bayerische Hochschulgesetz sieht verschiedene Umstände vor, unter denen Studierende von den Zahlungen befreit werden können. Da den Hochschulen ein gewisser Spielraum belassen wurde, welchen Studierenden sie die Studienbeiträge erlassen wollen, hat die Hochschule Regensburg zahlreiche großzügige Regelungen festgelegt. Für Befreiungen kommen beispielsweise in Betracht:
10%-Besten-Regelung:Studierende, die ihr Studium besonders erfolgreich abgeschlossen haben, können unter bestimmten Diejenigen Studierenden, die die genannten Kriterien erfüllen, können dann den Zusätzliche Kriterien und Details entnehmen Sie bitte der Studienbeitragsatzung der Hochschule Regensburg unter § 6. Diese Satzung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung rechtlich bindend. Welche Nachweise zu den einzelnen Gründen benötigt werden, sehen Sie in unserem I. Nicht beitragspflichtig ohne Befreiungsantrag sind: 1. Studierende, die vom Studium beurlaubt sind. Beurlaubungsanträge bitte für ein SS bis 07.02. bzw. für ein WS bis 01.07. abgeben. 2. Studierende, die ein praktisches Studiensemester ableisten (Pflichtpraktikum), dass in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Dies gilt nicht für ein Grundpraktikum, das außerhalb der Vorlesungszeiten in den Semesterferien abzuleisten ist. Fristen: Bitte geben Sie Praktikantenvertrag bis 2 Wochen vor Praktikumsbeginn im Servicebüro ab. Bei einem späteren Praktikumsbeginn bis 14.02. für das SS, bzw. bis 15.08. für das WS. Sollte dies nicht möglich sein, müssen wir für das SS am 01.04. bzw. für das WS am 01.10. 400 Euro abbuchen, bzw. wird uns dies von Ihrem Kreditinstitut überwiesen. Sollten Sie nachträglich die Berechtigung für Ihr praktisches Semester erlangen, wird Ihnen der Betrag auf Bitte beachten Sie in Verbindung mit der Rückmeldung folgendes Verfahren. 3. Studierende, die im Studiengang "Deutsch als Fremdsprache"(Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen - DSH) immatrikuliert sind. Die verwaltungsmäßige Umsetzung der Beitragsfreiheit erfolgt in den unter Nr. 1 bis 3 genannten Fällen durch das Studienamt automatisch sofern die o. g. Bedingungen für Praxis- und Urlaubssemester erfüllt wurden. Ein Befreiungsantrag ist nicht erforderlich. Hinweis für die Rückmeldung: Studierende, auf die mindestens einer der o. g. Nr. 1 bis 3 genannten Umstände zutrifft oder voraussichtlich zutreffen wird, müssen sich trotzdem über die gewohnte II. Immatrikuliert gleichzeitig an der HSR und einer anderen Hochschule Sie sind an der HSR grundsätzlich voll beitragspflichtig, auch wenn Sie an der anderen Hochschule ebenfalls beitragspflichtig sind und den Studienbeitrag dort ebenfalls bezahlen müssen. Von dieser doppelten Beitragspflicht sind ausgenommen:
Achtung: die Bezahlung der Beiträge an die Empfängerhochschule haben die Studierenden der anderen beteiligten Hochschule im Rahmen der persönlichen Rückmeldung in geeigneter Weise nachzuweisen.
aktualisiert: 25.01.11 De
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