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Befreiungsgründe

Das Bayerische Hochschulgesetz sieht verschiedene Umstände vor, unter denen Studierende von den Zahlungen befreit werden können. Da den Hochschulen ein gewisser Spielraum belassen wurde, welchen Studierenden sie die Studienbeiträge erlassen wollen, hat die Hochschule Regensburg zahlreiche großzügige Regelungen festgelegt. Für Befreiungen kommen beispielsweise in Betracht:

  • Studierende, die ein Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erziehen
  • Studierende, deren Eltern für mind. drei Kinder Kindergeld beziehen (gleichwertig wird auch angesehen, wenn ein Kind das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und sich noch in Ausbildung befindet)
  • Studierende mit Geschwistern, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind und dort Studienbeiträge entrichten
  • Ausländische Studierende, die im Rahmen von Regelungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren
  • Bestimmte Härtefälle wie z. B. Schwerbehinderte ab 50%
  • Studierende im Erstsemester, die sich innerhalb von 2 Monaten nach Semesterbeginn exmatrikulieren
  • Mitglieder des Senats, Sprecherrats, Fakultätsrates, Vorsitzende des stud. Konvents
  • Studierende, die ein Semester überwiegend an einer ausländischen Hochschule studieren
  • Studierende mit besonderem sozialen und ehrenamtlichen Engagement an der HS.R.


10%-Besten-Regelung:

Studierende, die ihr Studium besonders erfolgreich abgeschlossen haben, können unter bestimmten Startet den Datei-DownloadVoraussetzungen nachträglich von einem Teil der Studienbeiträge befreit werden.

Diejenigen Studierenden, die die genannten Kriterien erfüllen, können dann den Startet den Datei-DownloadRückerstattungsantrag stellen.


Zusätzliche Kriterien und Details entnehmen Sie bitte der Studienbeitragsatzung der Hochschule Regensburg unter § 6. Diese Satzung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung rechtlich bindend. Welche Nachweise zu den einzelnen Gründen benötigt werden, sehen Sie in unserem Startet den Datei-DownloadBefreiungsantrag.

I. Nicht beitragspflichtig ohne Befreiungsantrag sind:

1.   Studierende, die vom Studium beurlaubt sind. Beurlaubungsanträge bitte für ein SS bis 07.02. bzw. für ein WS bis 01.07. abgeben.
Bitte beachten Sie in Verbindung mit der Rückmeldung folgendes Verfahren.

2.   Studierende, die ein praktisches Studiensemester ableisten (Pflichtpraktikum), dass in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Dies gilt nicht für ein Grundpraktikum, das außerhalb der Vorlesungszeiten in den Semesterferien abzuleisten ist.

Fristen:

Bitte geben Sie Praktikantenvertrag bis 2 Wochen vor Praktikumsbeginn im Servicebüro ab. Bei einem späteren Praktikumsbeginn bis 14.02. für das SS, bzw. bis 15.08. für das WS.

Sollte dies nicht möglich sein, müssen wir für das SS am 01.04. bzw. für das WS am 01.10. 400 Euro abbuchen, bzw. wird uns dies von Ihrem Kreditinstitut überwiesen. Sollten Sie nachträglich die Berechtigung für Ihr praktisches Semester erlangen, wird Ihnen der Betrag auf Startet den Datei-DownloadAntrag rückerstattet, bzw. Ihrem Kreditinstitut, dass Ihnen dafür aber Zinsen berechnet.

Bitte beachten Sie in Verbindung mit der Rückmeldung folgendes Verfahren.

3.   Studierende, die im Studiengang "Deutsch als Fremdsprache"(Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen - DSH) immatrikuliert sind.

Die verwaltungsmäßige Umsetzung der Beitragsfreiheit erfolgt in den unter Nr. 1 bis 3 genannten Fällen durch das Studienamt automatisch sofern die o. g. Bedingungen für Praxis- und Urlaubssemester erfüllt wurden. Ein Befreiungsantrag ist nicht erforderlich.

Hinweis für die Rückmeldung: Studierende, auf die mindestens einer der o. g. Nr. 1 bis 3 genannten Umstände zutrifft oder voraussichtlich zutreffen wird, müssen sich trotzdem über die gewohnte Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterQIS-Funktion rückmelden.

II. Immatrikuliert gleichzeitig an der HSR und einer anderen Hochschule

Sie sind an der HSR grundsätzlich voll beitragspflichtig, auch wenn Sie an der anderen Hochschule ebenfalls beitragspflichtig sind und den Studienbeitrag dort ebenfalls bezahlen müssen.

Von dieser doppelten Beitragspflicht sind ausgenommen:

  1. Studierende, die aufgrund eines Kooperationsvertrages zwischen zwei oder mehreren Hochschulen in einem gemeinsamen Studiengang an den beteiligten Hochschulen immatrikuliert sind. Diese Studierenden sind nur an der Hochschule beitragspflichtig, deren Immatrikulationsrecht sie unterliegen. Sie müssen sowohl den Studienbeitrag als auch Studentenwerks- und Verwaltungskostenbeitrag an dieser Hochschule bezahlen.
  2. Studierende, deren Studium aufgrund der Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesem Fall ist der Beitrag nur an eine bestimmte Hochschule zu entrichten. Eine Wahl der Studierenden, an welcher Hochschule sie ihre Beiträge einzahlen, besteht nicht!

Achtung: die Bezahlung der Beiträge an die Empfängerhochschule haben die Studierenden der anderen beteiligten Hochschule im Rahmen der persönlichen Rückmeldung in geeigneter Weise nachzuweisen.

 

aktualisiert: 25.01.11 De