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Studienbeitragsdarlehen

Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Studienbeiträge wird der Freistaat Bayern über die Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Studienbeitragskredit anbieten, der die Möglichkeit schafft, die Studienbeiträge durch ein Darlehen zu finanzieren, welches erst nach dem Studium zurückgezahlt werden muss. Elternunabhängig, ohne Sicherheiten und ohne Bonitätsprüfung.
Die Einzelheiten der Darlehensfinanzierung ergeben sich aus der Startet den Datei-DownloadRechtsverordnung.

Allgemeine Informationen des Bayerischen Studienbeitragsdarlehens erhalten Sie Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhier.


Schnellinformation für Eilige:

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterFAQ - Alle Fragen schnell beantwortet

Darlehensberechtigt sind

  • Deutsche, EU Bürger und Bürger des EU-Wirtschaftsraumes sowie deren Angehörige
  • Ausländer, die Deutschen gleichgestellt sind
  • "Bildungsinländer". Erlangung Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland

die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Beispiel: Vollenden Sie im Jahr 2008 das 40. Lebensjahr, können Sie das Bayerische
Studienbeitragsdarlehen letztmals für das Wintersemester 2007/08 in Anspruch nehmen.

Verfahren und Antragsfrist:

Den Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterDarlehensvertrag online abschließen, ausdrucken und mit den Unterlagen für das SS zwischen 01.02 - 14.02., bzw. für das WS zwischen 01.08. - 14.08. im Studienamt abgeben.

Fragen zur Darlehensberechtigung

beantwortet Ihnen die Servicestelle BAYERN | DIREKT Tel: 01801 20 10 12 12
(4,6 Cent/Min. aus dem Netz der Deutschen Telekom) oder email: direkt@bayern.de

Fragen zum Antragsverfahren

beantwortet Ihnen das KfW-Infocenter Tel: 01801 24 24 25 (zum Ortstarif).
Informieren Sie sich in einer ruhigen Stunde zunächst umfassend auf unseren Webseiten.
Danach sollten keine Fragen mehr offen sein.

Auszug aus der Startet den Datei-DownloadRechtsverordnung

§ 3

Darlehensberechtigung

(1) 1 Darlehensberechtigt sind folgende Studierende, die an einer Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 immatrikuliert sind, soweit sie nicht gemäß Art. 71 Abs. 5 BayHSchG von der Beitragspflicht befreit sind:

1.   Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,

2.   Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie andere Staatsangehörige, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind,

3.   Ausländer, die als Familienangehörige von Deutschen oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Recht auf Aufenthalt nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950,1986), geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) haben,

4.   Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschen Schule in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und

5.   heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet.

(2) 1 Das Studienbeitragsdarlehen wird für die Dauer eines grundständigen Erststudiums einschließlich eines daran anschließenden Masterstudiums (konsekutiv oder nichtkonsekutiv) an einer Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2, höchstens jedoch für zehn Hochschulsemester ausgezahlt. 2 Eine Verlängerung der Auszahlungsdauer ist um bis zu vier Semester möglich, wenn die Hochschule bescheinigt, dass das Studium in dieser Zeit voraussichtlich abgeschlossen wird. 3 Auf die maximale Auszahlungsdauer sind die Hochschulsemester anzurechnen, die nach dem Wintersemester 2006/2007 absolviert werden. 4 Semester, in denen der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin für die gesamte Dauer beurlaubt ist, sind nicht anzurechnen. 5 Die maximale Auszahlungsdauer verlängert sich um die Zahl der Semester, in denen ein Teilzeitstudiengang absolviert wird, höchstens jedoch um vier Semester.

(3) 1 Das Studienbeitragsdarlehen kann letztmals für das Wintersemester ausgezahlt werden, das in dem Kalenderjahr endet, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin das 40. Lebensjahr vollendet. 2 Dies gilt auch, wenn die maximale Auszahlungsdauer nach Abs. 2 noch nicht erreicht ist.

(4) Das Studienbeitragsdarlehen kann pro Semester nur einmal in Anspruch genommen werden.

(5) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die zur Prüfung der Darlehensberechtigung erforderlichen Nachweise vorzulegen und versichert die Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt.

                                                                      

aktualisiert: 04.01.11 De