FAQ: Studienbeiträge an der HS.R – Das Wichtigste in Kürze
Seit dem Sommersemester 2007 werden in Bayern Studienbeiträge erhoben. Wir möchten Sie auf diesen Seiten über das Wichtigste zu diesem Thema informieren. Da jede Hochschule einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung der Studienbeiträge hat, möchten wir Ihnen genauere Informationen über die Studienbeiträge geben.
1. Warum werden Studienbeiträge eingeführt?
Mit dem neuen Bayerischen Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006, wurden die Bayerischen Hochschulen verpflichtet, ab dem Sommersemester 2007 Studienbeiträge zu erheben. Sie werden zur Verbesserung der Studienbedingungen verwendet. Das Gesetz legt einige Voraussetzungen für die Erhebung sowie Befreiungsmöglichkeiten fest und überlässt die weitere Ausgestaltung den Hochschulen. Die Hochschule Regensburg hat die Einzelheiten, die sie eigenständig regeln konnte, in ihrer Studienbeitragsatzung festgeschrieben.
Häufig ist auch der Ausdruck "Studiengebühren" zu hören und zu lesen, der in der Sache nichts anderes bezeichnet. Der vom Bayerischen Wissenschaftsministerium verwendete, korrekte Begriff ist jedoch "Studienbeiträge".
Weitere Informationen über Studienbeiträge erhalten Sie vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
2. Wer muss wie viel zahlen?
Die Studienbeiträge an der Hochschule Regensburg betragen für alle Diplom-, Bachelor- und konsekutiven Master-Studiengänge 400,00 Euro je Semester. ACHTUNG! Unabhängig von den Studienbeiträgen besteht weiterhin die Pflicht zur Rückmeldung.
3. Wann muss gezahlt werden?
Bei der Rückmeldung gilt als Zahlungstermin der :
- 1. April für das Sommersemester bzw.
- 1. Oktober für das Wintersemester.
Bei der Immatrikulation wird Ihnen der Zahlungstermin im Zulassungsbescheid mitgeteilt.
Die Hochschule akzeptiert nur dann Immatrikulationen bzw. Rückmeldungen, wenn die Studienbeiträge fristgerecht gezahlt wurden. Die Rückmeldung wird elektronisch mit einem Einzugsverfahren abgewickelt, so dass Sie keine Fristen versäumen.
4. Welche Ausnahmen gibt es? Wer kann sich befreien lassen?
Das Bayerische Hochschulgesetz sieht verschiedene Umstände vor, unter denen Studierende von den Zahlungen befreit werden können. Da den Hochschulen ein gewisser Spielraum belassen wurde, welchen Studierenden sie die Studienbeiträge erlassen wollen, hat die Hochschule Regensburg zahlreiche großzügige Regelungen festgelegt. Für Befreiungen kommen beispielsweise in Betracht:
- Studierende, die ein Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erziehen
- Studierende, deren Eltern für mind. drei Kinder Kindergeld beziehen (als gleichwertig wird auch angesehen, wenn ein Kind das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und sich noch in Ausbildung befindet)
- Studierende mit Geschwistern, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind und dort Studienbeiträge entrichten
- Ausländische Studierende, die im Rahmen von Regelungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren
- Bestimmte Härtefälle wie z. B. Schwerbehinderte ab 50%
- Studierende im Erstsemester, die sich innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn exmatrikulieren
- Mitglieder des Senats, Sprecherrats, Fakultätsrates, Vorsitzende des stud. KonventsStudierende, die ein Semester überwiegend an einer ausländischen Hochschule studieren
- Studierende mit besonderem sozialen und ehrenamtlichen Engagement an der HS.R.
Zusätzliche Kriterien und Details entnehmen Sie bitte der Studienbeitragsatzung der Hochschule Regensburg unter § 6. Diese Satzung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung rechtlich bindend. Welche Nachweise zu den einzelnen Gründen benötigt werden, sehen Sie in unserem Befreiungsantrag.
5. Wie werden die Studienbeiträge an der Hochschule Regensburg verwendet?
Das Bayerische Hochschulgesetz sieht eine Reihe von Auflagen vor, auf die die Hochschule Regensburg keinen Einfluss hat. So müssen zwei Prozent der eingenommenen Mittel in einen Sicherungsfonds abgeführt und die Kosten für die Erhebung und Verwaltung der Studienbeiträge aus den Einnahmen bestritten werden.
Die verbleibenden Mittel werden zu 30 Prozent für zentrale Maßnahmen einschließlich AW-Bereich verwendet.
Die weiteren verbleibenden Mittel werden zu 15 Prozent für besondere Projekte der Fakultäten verwendet. Die restlichen Mittel werden auf die Fakultäten nach den Kopfzahlen der Studierenden in der Regelstudienzeit verteilt.Die genauen Regelungen sehen Sie in unserer Studienbeitragsatzung unter §7.
6. Wer erhält ein Darlehen und wo stelle ich einen Antrag?
- Zugang zu einem Darlehen haben
- Deutsche, EU-Bürger und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes- Ausländer, die Deutschen gleichgestellt sind
- Ausländer, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben
- Studierende unterhalb der Altersgrenze von 40 Jahren
Die genauen Regelungen sehen Sie in der Rechtsverordnung.
Das Darlehen wird elternunabhängig, ohne nachzuweisende Sicherheiten und ohne Bonitätsprüfung vergeben. Das Darlehen können Sie für die Dauer eines Erststudiums und eines anschließenden Master-Studiums (konsekutiv oder nicht-konsekutiv) in Anspruch nehmen. Allerdings beträgt die Höchstdauer zehn Semester, die in Ausnahmefällen um bis zu vier Semester verlängert werden kann. Dabei nicht mit eingerechnet werden Urlaubssemester. Weitere Informationen, auch zur Antragstellung.
Die Darlehen werden nur in Höhe des Studienbeitrags für jeweils ein Semester vergeben. Sie können nicht weniger, aber auch nicht mehr beantragen. Jedes Semester können Sie neu entscheiden, ob Sie das Darlehen weiter in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Sofern Sie keine Unterbrechung oder Beendigung beantragen, wird das Darlehen automatisch weiter gezahlt (nicht für ein Praxissemester). Sie müssen nicht jedes Semester einen neuen Antrag stellen. Alle Darlehensnehmer eines Semesters erhalten einheitliche Konditionen.
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 18 bis 24 Monate nach der Beendigung des Studiums. Die monatliche Rate beträgt mindestens 20 Euro, allerdings sollte das gesamte Darlehen spätestens innerhalb von 25 Jahren zurückgezahlt sein. Fragen zum Studienbeitragsdarlehen: FAQ des Bayerischen Staatsministeriums.
7. Wer beantwortet meine weiteren Fragen?
Informieren Sie sich in einer ruhigen Stunde zunächst umfassend auf unseren Webseiten.
Ansprechpartner im Studienamt der HS.R:
Sollten trotzdem noch Fragen offen sein: Auskünfte im Zusammenhang mit den Studienbeiträgen erteilt Ihnen jederzeit die/der für Sie zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Studienamt.
Ansprechpartner zur Bearbeitung der Befreiungsanträge von den Studienbeiträgen:
- Frau Melanie Röhrl
- Frau Silvia Maier
Fragen zur DarlehensberechtigungFragen zur Darlehensberechtigung beantwortet die Servicestelle BAYERN | DIREKT Tel: 01801 20 10 12 12 (4,6 Cent/Min. aus dem Netz der Deutschen Telekom) oder email: direkt@bayern.de
Fragen zum AntragsverfahrenFragen zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen das KfW-Infocenter Tel: 01801 24 24 25 (zum Ortstarif).



