Art. 20 BayHSchG
Die Gesamtverantwortung der Hochschule liegt in den Händen der Hochschulleitung, mit dem Präsidenten als Vorsitzenden, drei Vizepräsidenten und dem Kanzler.
Die Hochschulleitung schließt u. a. Zielvereinbarungen mit dem Staat und mit den Fakultäten und bestimmt damit entscheidend die Profilbildung der Hochschule. Die Hochschulleitung entscheidet über die Einrichtung der wissenschaftlichen Institutionen und bestellt deren Leitung. Weiterhin ist sie für die Vorschläge bei Berufungen von Professorinnen und Professoren zuständig.
Präsident
Art. 21 BayHSchG
Der Präsident vertritt die Hochschule. Er gibt u. a. Initiativen zur Entwicklung der Hochschule, entwirft die Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen und legt dem Hochschulrat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen Personals einschließlich des Kanzlers und übt das Hausrecht aus.
Vizepräsidenten
Sie vertreten und unterstützen den Präsidenten.
Kanzler
Art. 23 BayHSchG
Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule, ist Beauftragter für den Haushalt und Dienstvorgesetzter des an der Hochschule tätigen nichtwissenschaftlichen Personals. Er wird durch den Ständigen Vertreter (Vizekanzler) vertreten.